Der Maximalbetrag für die Säule 3a beträgt 2027 CHF 7'373 für Angestellte mit Pensionskasse und CHF 36'864 für Erwerbstätige ohne Pensionskasse (höchstens 20% des Netto-Erwerbseinkommens).
Diese Werte gelten ab 1.1.2027. Bis 31.12.2026 gelten die Werte 2026.
| Situation | Maximalbetrag pro Jahr |
|---|---|
| Angestellte mit Pensionskasse (kleiner Abzug) | CHF 7'373 |
| Erwerbstätige ohne Pensionskasse, z.B. Selbstständige (grosser Abzug, max. 20% des Netto-Erwerbseinkommens) | CHF 36'864 |
Quelle: Bundesrat/EDI, Medienmitteilung vom 2. Oktober 2026.
Wer Lücken aus Vorjahren schliessen will, findet die Regeln unter 3a nachzahlen.
CHF 7'373 für Angestellte mit Pensionskasse. Erwerbstätige ohne Pensionskasse dürfen bis 20% des Netto-Erwerbseinkommens einzahlen, höchstens CHF 36'864.
Die Einzahlung muss bis Ende 2027 beim 3a-Anbieter eingegangen sein, damit sie im Steuerjahr 2027 zählt. Wer auf den letzten Tag zahlt, riskiert die Verbuchung im Folgejahr.
Das 3a-Guthaben wird beim Bezug getrennt vom übrigen Einkommen zu einem reduzierten Satz besteuert (Kapitalbezugssteuer). Die Höhe hängt stark vom Kanton ab; der Geldfuchs-Kantonsvergleich zeigt die Unterschiede.
Nur teilweise. Nachzahlen darfst du ausschliesslich Beitragslücken ab 2025 (BVV 3 Art. 7a), und das erstmals im Jahr 2026. Lücken aus früheren Jahren sind nicht nachholbar. Zudem musst du im Jahr der Nachzahlung zuerst den vollen ordentlichen Maximalbetrag einzahlen.