← Alle Beiträge Säule 3a & Vorsorge

Scheidung und Finanzen in der Schweiz: 4 Punkte klären

Pensionskasse, neues Budget, AHV und Säule 3a, Begünstigungen: Wir zeigen dir, was bei Scheidung oder Trennung finanziell zu klären ist. Mit Checkliste.

· 7 Min. Lesezeit
Scheidung und Finanzen in der Schweiz: 4 Punkte klären

Eine Trennung ist zuerst eine persönliche Sache. Finanziell ist sie ein Einschnitt: Aus einem Haushalt werden zwei, die Vorsorge wird geteilt, die Steuern ändern sich. Wir zeigen dir vier Punkte, die du klären solltest, ganz gleich, ob du mehr oder weniger verdienst als die andere Person (Stand Oktober 2026).

Pensionskasse

50 : 50

Regel für alles, was ihr in der Ehe in der Pensionskasse aufgebaut habt

Steuern im Scheidungsjahr

Einzeln

Für das ganze Jahr, auch schon bei einer Trennung

AHV-Splitting

Auf Antrag

Spätestens bei der Rentenberechnung, sonst läuft es automatisch

1. Pensionskasse: Die Teilung gleicht nicht alles aus

Bei der Scheidung wird geteilt, was ihr zwischen Heirat und dem Beginn des Scheidungsverfahrens in der Pensionskasse aufgebaut habt. Die Regel: jede Person bekommt die Hälfte (Vorsorgeausgleich, Art. 122 ff. ZGB). Dazu zählen Freizügigkeitsguthaben und Vorbezüge für Wohneigentum. Was vor der Ehe angespart wurde, bleibt ausserhalb. Das Gericht legt die Teilung fest, die Vorsorgeeinrichtungen überweisen den Betrag. Ihr könnt auch etwas anderes vereinbaren oder auf die Teilung verzichten, aber nur, wenn für beide eine angemessene Alters- und Invalidenvorsorge bleibt.

Wichtig: Die Teilung betrifft nur die Zeit der Ehe. Danach sammelt jede Person für sich. Wer weiter Teilzeit arbeitet, baut auch künftig weniger auf, und diese Lücke füllt die Scheidung nicht. Schau dir deinen neuen Vorsorgeausweis genau an: Wie sieht dein Altersguthaben nach der Teilung aus, und was fehlt zu deinem Ziel? Wie du den Ausweis liest, zeigt unsere Seite zum Vorsorgeausweis.

Wiedereinkauf: Wer Geld in der Pensionskasse abgeben musste, darf sich nach der Scheidung im Rahmen des übertragenen Betrags wieder einkaufen (Art. 22d FZG). Solche Einkäufe kannst du in der Regel vom Einkommen abziehen. Wie das bei dir aussieht, klärst du vorher mit deiner Pensionskasse und deiner Steuerverwaltung. Die Grundlagen zum Einkauf findest du im Beitrag PK-Einkauf 2026, mit deinen Zahlen rechnet der PK-Einkauf-Rechner.

2. Neues Budget: Aus einem Haushalt werden zwei

Miete, Strom, Versicherungen, Internet: Vieles kostet nach der Trennung doppelt, und das Einkommen bleibt gleich. Rechne darum früh ein zweites Budget für die Zeit danach, mit allen Fixkosten und einer Reserve. Wie das geht, erklärt unser Beitrag Budget erstellen.

Unterhalt: Bei Zahlungen für den Ehegatten oder die Ehegattin und für Kinder unter elterlicher Sorge (also minderjährige) gilt steuerlich eine klare Regel:

Wer zahlt

  • Zieht den Unterhalt vom Einkommen ab
  • Gilt für den Unterhalt an die Ex-Person und für minderjährige Kinder

Wer erhält

  • Versteuert den Unterhalt als Einkommen
  • Rechne in deinem Budget mit dem Betrag nach Steuern

Der Ausgleich beim Güterrecht, also das Teilen von Vermögen, ist dagegen steuerfrei.

Steuern: Bei Scheidung oder Trennung werdet ihr für das ganze Steuerjahr einzeln veranlagt, nicht erst ab dem Tag der Trennung (Art. 42 DBG). Die Sozialabzüge richten sich nach den Verhältnissen am Ende des Jahres. Den Kinderabzug teilt ihr bei gemeinsamer elterlicher Sorge hälftig, solange für das Kind kein Unterhalt abgezogen wird. Die Kantone regeln vieles selbst, frag darum bei deiner Steuerverwaltung nach.

Kinderbetreuung: Kosten für die Betreuung durch Dritte kannst du abziehen, wenn das Kind noch nicht 14 ist, bei dir wohnt und du die Betreuung wegen Arbeit, Ausbildung oder Erwerbsunfähigkeit brauchst. Bei der direkten Bundessteuer sind es höchstens CHF 25'800 je Kind, die Kantone haben eigene Grenzen.

3. AHV und Säule 3a: Zwei Töpfe, zwei Verfahren

AHV-Splitting: Für die Rente werden die Einkommen aus den Ehejahren geteilt und jeder Person je zur Hälfte angerechnet. Gezählt werden nur ganze Kalenderjahre, in denen beide versichert waren. Das Jahr der Heirat und das Jahr der Scheidung fallen weg. Nach der Scheidung kannst du die Teilung bei einer Ausgleichskasse beantragen, am besten zusammen mit der Ex-Person und bald nach dem Urteil. Wenn niemand etwas tut, macht die Ausgleichskasse das Splitting spätestens bei der Rentenberechnung von selbst. Habt ihr gemeinsame Kinder und die gemeinsame elterliche Sorge, legt ihr zudem fest, wer die Erziehungsgutschriften bekommt, entweder geteilt oder ganz eine Person. Ob dein Konto stimmt, siehst du im IK-Auszug.

Säule 3a: Die 3a gehört nicht zum Vorsorgeausgleich. Sie wird bei der güterrechtlichen Auseinandersetzung geteilt, und die richtet sich nach eurem Güterstand. Im Normalfall ist das die Errungenschaftsbeteiligung: Was du während der Ehe aus Arbeitseinkommen in die 3a gelegt hast, zählt zur Errungenschaft. Den Vorschlag, also die Errungenschaft nach Abzug der Schulden, teilt ihr: Jeder Person steht die Hälfte des Vorschlags der anderen zu, die Forderungen werden verrechnet (Art. 215 ZGB). Meist wird die in der Ehe aufgebaute 3a so im Ergebnis hälftig geteilt. Mit einem Ehevertrag kann das anders sein. Wie die 3a im Ganzen funktioniert, steht im Säule-3a-Ratgeber.

4. Neustart: Begünstigungen, Absicherung und Reserve

Testament: Verfügungen zugunsten der Ex-Person fallen mit der Scheidung grundsätzlich weg, ausser du hast ausdrücklich etwas anderes bestimmt (Art. 120 Abs. 3 ZGB). Seit dem 1.1.2023 kann das schon während des Verfahrens gelten: Stirbt eine Person im laufenden Verfahren, verliert die überlebende Person ihren Pflichtteil, wenn das Verfahren gemeinsam eingeleitet wurde oder ihr mindestens zwei Jahre getrennt gelebt habt (Art. 472 ZGB). Trifft das nicht zu, bleibt deine Ehepartnerin oder dein Ehepartner bis zum rechtskräftigen Urteil erbberechtigt, auch mit Pflichtteil. Prüfe darum dein Testament schon während des Verfahrens. Mehr dazu im Beitrag Testament in der Schweiz.

Pensionskasse und 3a: Bei der 3a steht der überlebende Ehegatte an erster Stelle der Begünstigten. Nach der Scheidung gilt die Ex-Person nicht mehr als Ehegatte. Hast du jemanden schriftlich begünstigt, prüf diese Erklärung bei der Stiftung und bei der Pensionskasse. Lebst du später mit einer neuen Partnerin oder einem neuen Partner ohne Trauschein, steht diese Person bei der 3a nur nach fünf Jahren Lebensgemeinschaft oder mit gemeinsamen Kindern in der Reihenfolge. Bei der Pensionskasse zählt das Reglement. Melde die Person darum schriftlich an. Die Details stehen im Beitrag Konkubinat absichern.

Versicherungen und Reserve: Wer auszieht, braucht eigene Verträge, etwa für Hausrat und Haftpflicht. Auch dein Schutz bei Todesfall und Erwerbsunfähigkeit sollte zu deiner neuen Lage passen, mehr dazu bei Erwerbsunfähigkeit. Und weil zwei Haushalte mehr Reserve brauchen, lohnt sich ein Blick auf deinen Notgroschen. Setz dir danach neue Sparziele, die zu deinem Leben jetzt passen.

Das kannst du jetzt tun

In der Geldfuchs-App

Dein künftiges Budget hältst du im Modul Geldfluss fest, deine Pensionskasse unter Pensionierung und deine Begünstigten unter Nachlass.

Häufige Fragen

Gibt es den Vorsorgeausgleich schon bei einer Trennung?

Nein. Die Pensionskasse wird erst bei der Scheidung geteilt. Steuerlich werdet ihr aber schon bei einer gerichtlichen oder tatsächlichen Trennung für das ganze Jahr einzeln veranlagt.

Kann ich auf die Teilung der Pensionskasse verzichten?

Nur in einer Vereinbarung über die Scheidungsfolgen, und nur wenn für beide eine angemessene Alters- und Invalidenvorsorge bleibt. Das Gericht prüft das. Dasselbe gilt, wenn ihr weniger als die Hälfte vereinbaren wollt. Lass dich dafür beraten.

Was passiert mit der AHV, wenn niemand das Splitting beantragt?

Dann nimmt die Ausgleichskasse es spätestens bei der Rentenberechnung von selbst vor. Wer früher Klarheit will oder spätere Verzögerungen vermeiden möchte, beantragt es nach der Scheidung selbst.

Stand Oktober 2026. Grundlage: ZGB Art. 120, 122 bis 124b, 197, 215, 472, FZG Art. 22d, BVG Art. 79b, DBG Art. 23, 33, 35, 42, StHG Art. 18, BVV 3 Art. 2, Merkblatt 1.02 der AHV/IV-Informationsstelle und die Seite «Scheidung» des BSV. Kantone und einzelne Pensionskassen weichen ab, jeder Fall ist anders. Das ist eine allgemeine Information, keine Rechtsberatung und auch keine Steuer- oder Vorsorgeberatung. Bei Fragen zu deiner Scheidung wende dich an eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt oder eine Beratungsstelle.